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Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach Ablauf der Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO
I. Problemstellung
Durch das FGO-ÄnderungsG v. (BStBl 1993 I S. 90; BGBl I S. 2109) wurde u. a. auch die Vorschrift des § 68 FGO einer Änderung unterzogen. Der Regelung wurden die Sätze 2 und 3 angefügt, wonach dann, wenn im Verlaufe des Klageverfahrens ein neuer Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) ergeht, dieser innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zum Gegenstand des Verfahrens zu machen ist. Hierauf hat das FA im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
Eine Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte in den vergangenen Monaten zeigt, daß diese Vorschrift in der praktischen Anwendung höchst problematisch ist. Zu denken ist da vor allem an diejenigen Fälle, in denen im Verlaufe des Klageverfahrens der Inhalt eines Grundlagenbescheides in den Einkommensteuerbescheid einfließt. Diese Änderung erfolgt völlig unabhängig vom eigentlichen Streitgegenstand. Auch in diesen Fällen hat der Steuerpflichtige die Monatsfrist des § 68 FGO zu beachten. Geschieht dies nicht, so wird die Klage nach Ablauf der Monatsfrist unzulässig. Noch krasser sind diejenigen Fälle gelagert, in denen dem ursprünglich angefochtenen Steuerbescheid lediglich Vorläufigkeitsvermerke...