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Zur Haftung des zusammenveranlagten Ehepartners wegen Steuerhinterziehung nach erfolgter Aufteilung
I. Gemeinsame Steuerhinterziehung
In der Vollstreckungspraxis der FÄ häufen sich Fälle, in denen Ehegatten als Mittäter in eine Steuerhinterziehung verstrickt sind. Wenn nur einem von ihnen, z. B. dem Ehemann, die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, kann sich bei der Beitreibung der hinterzogenen ESt die Fragestellung ergeben, ob sich die Ehefrau durch Wahl der Zusammenveranlagung und Beantragung der Aufteilung der Steuern (§ 268 AO) einer Inanspruchnahme entziehen kann.
II. Rechtsfolgen der Aufteilung
Bei weiterhin bestehender Zusammenveranlagung ist aufgrund der beantragten Aufteilung nach Maßgabe des § 270 AO eine fiktive getrennte Veranlagung durchzuführen (vgl. ausführlich zur Aufteilung Krabbe, Beschränkung der Vollstreckung bei Zusammenveranlagung, 1989, S. 5311 ff.). Die Ehepartner bleiben zwar Gesamtschuldner der ESt, gem. § 278 AO ist indes die Vollstreckung auf die jeweils auf sie entfallenden Steuerbeträge zu beschränken (vgl. BStBl II S. 406; Tipke/Kruse, AO, FGO, 14. Aufl., § 268 AO Rdn. 3). Da auf die Ehefrau bei fiktiver getrennter Veranlagung keine hinterzogene Steuer entfällt, kann sie, obwohl sie Steuerschuldnerin bleibt, als solche nicht in Anspruch genommen werden ...