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Folgen der Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer
Bewegung im Grunderwerbsteuergesetz: Nachdem der BFH eine seiner langjährig vorgetragenen Rechtsmeinungen beim Tatbestand der Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG aufgegeben hat, hat die Verwaltung nach langer Diskussion nachgezogen (, BStBl 2018 II S. 667; gleich lautende Ländererlasse der obersten Finanzbehörden v. , BStBl 2018 I S. 1053).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Ziel: Missbrauchsverhinderung Der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert die sog. Share Deals, also nicht direkte Grundstückserwerbe, sondern inländisch belegene Grundstücke, die sich in Gesellschaftsstrukturen befinden und die erstmalig einer die Anteile haltenden Rechtsperson ab einer Beteiligungsstärke von 95 % zugeordnet werden können. Bei den zu besteuernden Erwerbsvorgängen kann es sich um erstmalige Anteilsvereinigungen oder um die Übertragung bereits vereinigter Anteile handeln – mit Auswirkung auf die Steuerschuldnerschaft, von der wiederum die Anzeigepflicht abhängig ist. Der Tatbestand kann durch Rechtsgeschäft oder auch auf anderem Wege (z. B. kraft Gesetzes) verwirklicht werden. Je nachdem weicht der Zeitpunkt der Steuerentstehung voneinander ab. Um die Tatbestandsverwirklichung korrekt zu prüfen, muss differenziert werden, ob di...