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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 501/17 EFG 2019 S. 173 Nr. 3

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, BHO § 34 Abs. 1, AO § 85, AO § 88 Abs. 2, AO § 137, AO § 140 ff., AO § 147 ff., AO § 146b, AO § 193 Abs. 1, UStG § 22, UStG § 27

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch eines bargeldintensiven Betriebs auf nur teilweise Besteuerung der Bareinnahmen im Veranlagungszeitraum 2015 wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits bei der Besteuerung bargeldintensiver Geschäftsbetriebe wie z. B. Gaststätten und Hotels

Leitsatz

1. Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 15 EStG) im Jahr 2015 ist verfassungsgemäß. Es besteht bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben (im Streitfall: Betreiberin von mehreren Gaststätten und Hotelbetrieben) – trotz bestehender Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe, z. B. infolge manipulierbarer Kassen – kein strukturelles Vollzugsdefizit. Eine „Gleichheit im Unrecht” und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt es nicht (vgl. BVerfG-Rspr.).

2. Die bestehenden Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen stellen ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Anders als früher bei der Zinsbesteuerung liegt aber bei der Besteuerung gewerblicher Einkünfte kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel vor. Vielmehr liegt im Bereich der Gewinneinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören, eine normative Gestaltung vor, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Steuernorm abzielt. Es besteht im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko bei Manipulationen, z. B. durch umfangreiche Erklärungspflichten, anonyme Anzeigen, Kassennachschau, Vergleiche mit Vorjahren oder Richtsätzen, Kontrollmitteilungen, Umsatzsteuer-Nachschau und Außenprüfungen.

3. Die Besteuerung der vollständigen Einnahmen aus bargeldintensiven Betrieben wird nicht aus politischen Gründen nicht vollzogen. Das vorhandene Vollzugsdefizit liegt im Tatsächlichen und lässt sich dem Gesetzgeber nicht zurechnen.

4. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen neue Regelungen zur Durchsetzung des Steueranspruchs geschaffen. Insoweit steht ihm eine Anlaufphase zu, innerhalb derer er die Wirksamkeit der neu geschaffenen Regelungen prüfen und ggf. auftretende Umsetzungsprobleme beseitigen kann. Dies umfasst auch die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß die sog. „Flucht in die offene Ladenkasse” in der Praxis tatsächlich erfolgt und ob die gesetzlichen Maßnahmen zur Beseitigung vorhandener Erhebungsprobleme bei bargeldintensiven Betrieben geeignet und ausreichend sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 571
EFG 2019 S. 173 Nr. 3
EStB 2019 S. 143 Nr. 4
GStB 2019 S. 215 Nr. 6
PStR 2019 S. 25 Nr. 2
StB 2020 S. 179 Nr. 6
SAAAH-08771

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2018 - 8 K 501/17

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