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Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegenüber Körperschaften
I. Zweck des Verspätungszuschlags
Gegen den, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Verspätungszuschlag soll den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung sicherstellen und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist (Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 152 Tz. 1). Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich ( HFR 1988 S. 34). Ausführlich zum Verspätungszuschlag Domann, NWB F. 2 S. 4979 ff.
II. Entschließungs- und Auswahlermessen
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ”kann” ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das Wort ”kann” räumt der FinVerw Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Zunächst steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (Entschließungsermessen; BStBl 1992 II S. 3; Mösbauer, DStZ 1983 S. 24, 26). Ist derjenige, der seine Steuererklärung nicht (fristgerecht) abgibt, nicht selbst handlungsfähig (s. § 34 AO) und muß er sich seiner Organe und Organwalter bedienen, stellt sich die Frage, gegen wen der Verspätungszuschlag festzusetzen ist, gegen den Vertreter oder den Ver...