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Der neue Tatsachenbegriff des BFH
- (BStBl 1992 II S. 219) -
I. Sachverhalt
Der Kl. begehrte die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Seine Klage hatte beim FG Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA hin ließ der BFH die Revision zu. Im Laufe des Revisionsverfahrens versah das FA den ESt-Bescheid des Streitjahres hinsichtlich des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Die Geschäftsstelle des III. Senats des BFH fragte daraufhin beim Kl. an, ob er den so geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle. Hierauf reagierte der Kl. nicht. Die Revision des FA hatte Erfolg.
II. Begründung des BFH
Die Entscheidung des III. Senats v. (a. a. O.) enthält interessante Ausführungen zur Begründetheit der Revision. Der BFH hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kl. nunmehr das Rechtsschutzinteresse fehle, nachdem er den neuen - inzwischen bestandskräftigen - EStG-Bescheid nicht gem. § 123 i. V. mit § 68 FGO zum neuen Verfahrensgegenstand gemacht habe. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, der ursprüngliche Bescheid habe nicht fü...