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BFH Urteil v. - III R 41/88 BStBl 1992 II S. 219

Gesetze: AO 1977 § 157 Abs. 1AO 1977 § 165 Abs. 1FGO §§ 68, 123

1. Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf eine mögliche künftige gesetzliche Regelung 2. Nachträglicher Vorläufigkeitsvermerk als selbständiger Änderungsbescheid 3. Kein Rechtsschutzinteresse, wenn Kläger nach Änderung des Steuerbescheids durch Vorläufigkeitserklärung am unveränderten Klageantrag in der Revisionsinstanz festhält

Leitsatz

1. Auch in einer (möglichen) künftigen gesetzlichen Regelung kann eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 liegen (Bestätigung des Beschlusses III R 48/90 in BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868).

2. Wird ein Einkommensteuerbescheid durch Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks geändert, so kann eine Wiederholung der unverändert übernommenen Angaben aus dem Ursprungsbescheid durch eine entsprechende Bezugnahme ersetzt werden.

3. Hält der Kläger nach Änderung des angefochtenen Steuerbescheids in der Revisionsinstanz an seinem Klageantrag unverändert fest, so ist der Revision des Finanzamts stattzugeben und die Klage abzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 219
BFH/NV 1992 S. 13 Nr. 3
EAAAA-93965

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BFH, Urteil v. 09.08.1991 - III R 41/88

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