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BGH 15.11.2018 IX ZR 229/17, NWB 10/2019 S. 622

Insolvenz | Kapitalnutzung als unentgeltliche Leistung

Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt. Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar (§ 134 Abs. 1 InsO).

Anmerkung:

Überlässt der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag darlehensweise auf Zeit, wird dadurch das Aktivvermögen des Schuldners um den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsvorteile verkürzt. Denn die Nutzungsmöglichkeit von [i]Stapper/Schädlich, NWB 51/2013 S. 4062Geld gehört zum Vermögen des Schuldners. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, dass die dem Anfechtungsgegner überlassenen Geldbeträge zum geschäftlich eingesetzten Vermöge...

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