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Insolvenzanfechtung und Eigenkapitalersatz
Erstattungspflicht bei Rückführung von Gesellschafterdarlehen und gesellschafterbesicherten Drittdarlehen
[i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672Stellt ein Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen oder Sicherheiten für Darlehen Dritter zur Verfügung, darf er diese aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ohne Weiteres abziehen, wenn die Gesellschaft dadurch in die Krise geraten würde. Bis ist dieser Grundsatz von den Rechtsprechungs- und den Novellenregeln des alten Eigenkapitalersatzrechts verwirklicht worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom (BGBl 2008 I S. 2026) wurden die Eigenkapitalersatzregeln des GmbH-Gesetzes (§§ 32a, 32b GmbHG) rechtsformneutral in das Insolvenzanfechtungsrecht (§ 135, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 44a InsO) integriert. Das neue Eigenkapitalersatzrecht ist Insolvenzanfechtungsrecht. Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilrechtssenat des BGH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen zur neuen Rechtslage Stellung genommen. Wesentliche Leitgedanken, welche der vormals für das Eigenkapitalersatzrecht zuständige II. Zivilrechtssenat des BGH entwickelt hat, sind im Rahmen der Auslegung des Insolvenzrechts nach wie vor von erheblicher Bedeutung. Von einer Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts kann, jedenfalls wenn das Insolven...