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Korrektur von Steuererklärungen nach § 153 AO
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Voraussetzungen des § 153 AO - Unterschied zur Selbstanzeige gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO
1. Unrichtigkeit
Um die Korrekturvorschrift des § 153 AO anwenden zu können, muß zunächst eine unrichtige Erklärung vorliegen. Erfaßt werden hier nicht nur Steuererklärungen i. S. der §§ 149 bis 152 AO; vielmehr besteht eine Berichtigungspflicht nach der Vorschrift bei allen Erklärungen, die nach den Bestimmungen der Steuergesetze von Bedeutung sind. Zu denken ist demnach auch an Angaben, die etwa in Vollstreckungs-, Stundungs- oder Erlaßverfahren gemacht worden sind, oder an Auskünfte, die allgemein zu einer für den Stpfl. positiven Entscheidung der FinBeh geführt haben.
Die Unrichtigkeit kann sowohl auf der Anwendung einer nicht zutreffenden Rechtsauffassung (Bsp.: Beantragung einer Zusammenveranlagung, obwohl die Ehegatten im Veranlagungszeitraum nicht zusammengelebt haben) als auch auf bloßen Irrtümern (Bsp.: AfA wird falsch berechnet) oder falscher oder unvollständiger Sachverhaltsdarstellung beruhen; allerdings wird eine Erklärung nicht dadurch unrichtig i. S. der Vorschrift, daß sich etwa die Rechtsprechung zu bestimmten Punkte...