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Das Recht des Eigentumsvorbehalts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Funktion und Gegenstand des Eigentumsvorbehalts
1. Funktion
Der Eigentumsvorbehalt (EV) dient der Sicherung eines Verkäufers, der dem Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise gestundet hat. Zum Verständnis dieser Funktion muß man sich die Situation des Verkäufers bei Stundung des Kaufpreises vor Augen führen:
Durch die Stundung hat der Verkäufer sein Zurückbehaltungsrecht an der Kaufsache aus § 320 BGB verloren, d. h. eine Zug-um-Zug-Leistung (Ware gegen Geld) kann nicht mehr verlangt werden. Nach Übereignung der Kaufsache hat der Verkäufer i. d. R. daran keine dinglichen Rechte mehr. Aber auch seine schuldrechtliche Position aus dem Kaufvertrag ist auf Grund der Stundung geschwächt. Gemäß § 454 BGB ist ihm ein Rücktritt wegen Verzugs nach den Vorschriften der §§ 325 Abs. 2, 326 BGB nicht mehr möglich, d. h. auch die Rückabwicklung des Vertrages wegen Pflichtverletzungen des Käufers ist eingeschränkt. Diese für den Verkäufer nachteiligen Folgen einer Stundung können durch Vereinbarung eines EV gemäß § 455 BGB vermieden werden: Der Verkäufer erhält trotz Stundung eine dingliche Sicherung in Form des bei ihm bis zur vollständigen Ka...