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FG Köln | Verrechnung ausländischer Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten
§ 32d Abs. 5 EStG ist mit den Grundfreiheiten vereinbar, obwohl ausländische quellensteuerbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer unterbleibt.
Die Kläger erzielten 2010 im In- und Ausland Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt verrechnete die positiven in- und ausländischen Kapitaleinkünfte mit deutlich höheren nicht ausgeglichenen Kapitalverlusten; den übersteigenden Verlust stellte das Finanzamt fest. Durch diesen Verrechnungsvorgang entfiel für die Kläger die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Daher kamen die Kläger auf den Gedanken, die ausländischen Kapitalerträge aus der Verrechnung auszunehmen und hierdurch eine A...