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Zur Sperrfrist des § 15 Abs. 2 UmwStG bei Auf- und Abspaltung auf Körperschaften
Anmerkungen zum
Gemäß dem hat § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich unabhängig vom § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG. Wenn durch die Spaltung nachweislich die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, ist eine Spaltung zu Buchwerten auch dann nicht möglich, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt oder die 20 %-Grenze nicht überschritten wird. § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG betrifft insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll. Der Beitrag stellt das Urteil des FG Hamburg und seine Konsequenzen für die Praxis dar. Der Autor geht zudem vergleichend auf das ein.
Sollten die Regelungen der Sätze 3 und 4 des § 15 Abs. 2 UmwStG separat geprüft werden?
Hat das FG Hamburg die Fünfjahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG als abschließend betrachtet?
Zu welchem Ergebnis kommt ein Vergleich der Urteile des FG Hamburg und des FG Berlin-Brandenburg?
I. Sachverhalt
[i]Harle, Die Sperrfristen im Steuerrecht, Arbeitshilfe NWB ZAAAG-73252 Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter NWB MAAAB-26815 Hoheisel, Anträge auf Ansatz der steuerlichen Buchwerte nach UmwStG, StuB 20/2018 S. 733 NWB XAAAG-97454 Forst/Hannweber/Schaaf, Gewinnbegriff, Gewinnermittlung und Wirtschaftsjahr, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018 NWB RAAAG-89758 Eisgruber, UmwS..., 2. Aufl. 2017, § 15