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DRS 26: Assoziierte Unternehmen
Am wurde DRS 26 „Assoziierte Unternehmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die Neufassung des aus dem Jahr 2001 stammenden DRS 8.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Gemäß § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB müssen zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Unternehmen den Status eines assoziierten Unternehmens besitzt:
Zunächst muss ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens besitzen. Das entscheidende Charakteristikum eines assoziierten Unternehmens ist somit ein maßgeblicher Einfluss. Dieser wird gesetzlich nicht definiert. In § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB ist lediglich eine Vermutung dieses maßgeblichen Einflusses kodifiziert, nach der ein solcher vorliegt, sofern ein Innehaben von mindestens 20 % der Stimmrechte an dem Unternehmen vorliegt.
Zur Erfüllung des zweiten Kriteriums muss eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegen. Hierunter werden Anteile an anderen Unternehmen erfasst, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Auch hierbei besteht eine Beteiligungsvermutung, die bei 20 % liegt – allerdings bezogen auf die Kapital...