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Kapitalertragsteuer | Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Das zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, § 44a Abs. 7 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des „JStG 2018“ bis zum nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Steuerabzug von 15 % auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von [i]Hörster, NWB 51/2018 S. 381620.000 € nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG wird verwiesen.