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Verdeckte Einlagen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
Die Steuerfolgen [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 131der verdeckten Einlage ergeben sich aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Regelungen und Grundsätze, je nachdem, ob das eingelegte Wirtschaftsgut bislang zum Betriebs- oder Privatvermögen des einlegenden Gesellschafters gehörte und je nach der Belegenheit dessen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Denkbare Sachverhalte
[i] Gehrmann, Verdeckte Einlage, infoCenter NWB AAAAA-88454 Zu denken ist an die Bewertung der Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, weil der Einlage eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens dessen Entnahme aus dem Betriebsvermögen vorausgeht, bei Einlage von bestimmten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens an die möglichen Steuerfolgen nach §§ 17, 20, 23 EStG, die Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie die Erhöhung der Anschaffungskosten auf die Beteiligung des einlegenden Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft bei Belegenheit im Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG bzw. im Privatvermögen nach §§ 17, 20 EStG. In allen Fällen sollten dabei sowohl die Einlage, die Entnahme bzw. die Steuerfolgen im Privatvermögen und die Erhöhung der Anschaffungskosten mit identischen Werten bewertet werden bzw. erfolgen.
Unklarer Anwendungsbereich und Rechtsfolge des § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG
[i]Einlage von Wirtschaftsgütern des BetriebsvermögensEin zentraler Strei...