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Anwendung der Tarifermäßigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen (Bezug: § 18, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt sind u. a. nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Auch unternehmerische Gewinneinkünfte als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Unternehmers sind nicht generell von einer Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung) au...