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Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen eines privaten Arbeitsvermittlers aus der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Aktivierungs-/Vermittlungsgutscheinen
(1) Durch das „Vermittlungsgutscheinverfahren“ soll gem. rkr. NWB AAAAG-94352 (EFG 2018 S. 1696) das Zahlungsrisiko gerade nicht auf den Arbeitslosen verlagert werden, denn dieses Verfahren tritt nur an die Stelle der ansonsten kostenfreien Vermittlung durch die Agentur für Arbeit selbst. Mit Erhalt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine hat der private Arbeitsvermittler – wirtschaftlich betrachtet ausschließlich – Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit. (2) Ist das Vermittlungshonorar je zur Hälfte nach sechswöchigem und sechsmonatigem Bestehen des vermittelten Arbeitsverhältnisses fällig, so liegen aufschiebend bedingte Ansprüche vor, die vor Eintritt der jeweiligen Bedingung nicht zu aktivieren sind (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).