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Grunderwerbsteuer | Konzernklausel des § 6a GrEStG stellt keine verbotene Beihilfe dar
Der entschieden, dass § 6a GrEStG keine verbotene staatliche Beihilfe darstellt. Damit eine steuerliche Regelung unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, müsse sie insbesondere selektiv sein. Selektivität werde durch das dreistufige Prüfungsschema bestimmt: Als erstes ist der Referenzrahmen zu ermitteln. Streitgegenständlich seien es § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG. Anschließend sei zu prüfen, ob die streitige Steuervergünstigung von dem Referenzrahmen abweiche. Da es sich bei der Konzernklausel „offenkundig“ um eine Abweichung handle, sei sie a priori selektiv. Sie sei jedoch durch die dem Grunderwerbsteuergesetz inhärenten Ziele der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und des Steuermissbrauchs gerechtfertigt. Somit sei sie n...