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Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. (2) Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.
Klägerin war eine niederländische Kapitalgesellschaft, deren Anteile eine Holding-BV hielt, die wiederum hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Holding-S.a.r.l. war, deren Anteile...