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Empfangsbevollmächtigte bei Publikumsgesellschaften in Insolvenz
Ermessenserwägungen und Rechtsschutz bei der Bekanntgabeerleichterung nach § 183 AO
Für einheitliche [i]Haack, Publikumsgesellschaft, infoCenter NWB UAAAD-82352 Feststellungen sieht § 183 AO eine Bekanntgabeerleichterung vor. Die Frage, ob und in welcher Form die Finanzverwaltung von § 183 AO Gebrauch macht, ist eine Ermessensentscheidung. Im Folgenden sollen die insoweit zu treffenden Ermessenserwägungen näher beleuchtet werden. Dabei wird vor allem auf die praxisrelevante Änderung der Nr. 2.5.5 Buchst. d des AEAO zu § 122 eingegangen, welcher die Bekanntgabe in Insolvenzfällen regelt. Denn für die Finanzverwaltung stellt sich insbesondere bei insolventen Publikumsgesellschaften und Widerruf der rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht die Frage, ob und wer als fingierter Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt werden kann. Aus Perspektive der Steuerpflichtigen (Anleger), die in derartigen Fällen möglicherweise erst im Nachhinein von der Bekanntgabe der Steuerbescheide erfahren, sollen abschließend die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen und bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Allgemeine BekanntgabevorschriftGrundsätzlich ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt zu geben. Erst in diesem Zeitpunkt wird der Ve...