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AG | Zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
Nicht jede öffentliche Kritik am Vorstand oder auch schwerwiegende Auseinandersetzungen innerhalb des Aufsichtsrats sind für sich betrachtet geeignet, die Abberufung des betreffenden „kritischen“ Aufsichtsratsmitglieds zu rechtfertigen. Entscheidend ist, dass sein weiteres Verbleiben im Amt für die Gesellschaft schlichtweg unzumutbar ist. Dies ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nur bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds und/oder Unfähigkeit zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtsratsaufgaben zu bejahen (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend). Die bloße Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen kann deshalb allenfalls dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn das Fernbleiben auf eine entsprechende Boykotthaltung des Aufsichtsratsmitglieds [i]Haack, Organe der Aktiengesellschaft, infoCenter NWB XAAAD-83294 schließen lässt.