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Ansatz einer Rentenverpflichtung
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I. Handelsrechtlicher Ansatz
Wird ein Vermögensgegenstand auf Rentenbasis erworben, entsprechen die Anschaffungskosten grundsätzlich dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Anschaffung. Dabei wird der Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gem. der vertraglichen Bedingungen (z. B. Lebenserwartung des Veräußerers) und unter Verwendung des laufzeitadäquaten durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre ermittelt.
Spätere Rentenerhöhungen z. B. aufgrund von Wertsicherungsklauseln berühren die Anschaffungskosten ebenso wenig wie nachträgliche Rentenkürzungen. Gleiches gilt für eine nachträgliche Änderung des durchschnittlichen Marktzinssatzes.
Wird ein Vermögensgegenstand gegen (Kaufpreis-)Rente erworben, stellt die Verbindlichkeit beim Käufer eine auf einer Rentenverpflichtung beruhende Verbindlichkeit dar, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Obwohl § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB auf Satz 2 verweist, lehnt die h. M eine Abzinsung pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, ab, da es bei der sicheren Rentenverpflichtung am Rückstellungscharakter...