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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Hinzurechnung von aktivierten Miet- oder Pachtzinsen
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Dies gilt, wenn diese Aufwendungen den Gewinn gemindert haben und die gemieteten bzw. gepachteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, wenn er selbst Eigentümer wäre.
Nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB gehören zu den Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands u. a. auch die Fertigungskosten sowie angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten. Mietet also ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand an, unter dessen Verwendung er einen anderen Vermögensgegenstand herstellt, stellen die Mietzinsen Fertigungskosten dar, wenn diese Aufwendungen direkt der Herstellung des Vermögensgegenstands zugeordnet werden können.
Ist dagegen eine direkte Zuordnung nicht möglich, handelt es sich um Fertigungsgemeinkosten, die mit ihrem angemessenen Teil in die Berechnung der Herstellungskosten des Vermögensgegenstands einzubeziehen sind.