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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens
[i]FG Schleswig- Holstein, Urteil v. 21.3.2018 - 1 K 243/15 NWB FAAAG-86285, Rev. beim BFH: III R 24/18 NWB MAAAG-86796 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von als Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen nicht möglich. Fraglich ist aber, ob diese zu Bauzeitzinsen beim Anlagevermögen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens übertragbar ist. Das FG Schleswig-Holstein hat die Hinzurechnung bejaht.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rechtlicher Hintergrund: Hinzurechnung von Bauzeitzinsen
[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen NWB TAAAE-52365 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Bereits mit Urteil vom hatte der BFH für sog. Bauzeitzinsen entschieden, dass eine Hinzurechnung nicht erfolgen darf, wenn die Zinsen als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu aktivieren waren.
Unternehmer U nimmt zur Finanzierung des Baus einer Lagerhalle ein Darlehen auf.
Nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB hat U ein Wahlrecht, ob er die Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands aktiviert. Denn die Zinsaufwendu...