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Hessisches FG | Besteuerungsrecht nach der Entwicklungshelferklausel
(1) Die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA Tadschikistan sind bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojekts (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebots nicht erfüllt; eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft findet nicht statt. Das Besteuerungsrecht steht in diesem Fall gem. Art. 14 Abs. 1 DBA Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu. (2) Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan ist gegenüber § 50d Abs. 7 EStG nach der Kollisionsregel „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ vorrangig.
Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DBA Tadschikistan [i]Einkünfte im Rahmen eines mischfinanzierten Projekts unterliegen insgesamt nicht der deutschen Besteuerung können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für die in diesem Staat geleisteten...