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Factoring durch eine Verrechnungsstelle für Steuerberater
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAH-02284 Während die Abtretung von Gebührenforderungen an gewerbliche Dritte nach wie vor voraussetzt, dass eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder die rechtskräftige Feststellung der Forderung vorliegt, ist die Abtretung an Angehörige der steuerberatenden Berufe oder entsprechender Berufsgesellschaften seit 2008 auch ohne die Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Ausführlicher Beitrag s. .
Zulässigkeit der Forderungseinziehung
[i]Factoring als FinanzierungsinstrumentWie die Bundessteuerberaterkammer schon in einer Pressemitteilung vom mitgeteilt hat, können Steuerberater das Inkasso ihrer Gebührenforderungen auf bestimmte Verrechnungsstellen übertragen. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG Forderungsabtretungen im Rahmen des Factorings als Finanzierungsinstrument genutzt werden können.
[i]Zulassung durch die BaFinDanach kommen insbesondere Rechtsanwaltsgesellschaften in Betracht, von denen bisher aber nur zwei die Zulassung durch die BaFin besitzen und diese Dienste anbieten dürfen; die DEGEV eG/Dte.W. Rechtsanwaltsgesellschaft und die AnwVS Steuerberatungsgesellschaften bedürfen einer Ausnahmegenehmigung der Steuerberaterkammer.