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Die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Anmerkungen zum
Die Entscheidung des EV/FA Lippstadt zeigt dem deutschen Gesetzgeber erneut die unionsrechtlichen Grenzen im Bereich der direkten Steuern auf. Dieses Mal betraf es die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden. Nach Auffassung des EuGH verstößt § 9 Nr. 7 GewStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der folgende Beitrag stellt die überaus praxisrelevante Entscheidung vor und unterzieht sie einer detaillierten Bewertung. Schwerpunkte werden dabei auf die Analyse der Entscheidungsgründe sowie die Auswirkungen der Entscheidung gelegt.
Welche Relevanz hat die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache EV für international agierende Unternehmen?
Wie legt der EuGH die stand-still-Klausel aus und welche Bedeutung misst er der Einschätzung des vorlegenden Gerichts bei?
Welche Reaktion kann vom Gesetzgeber erwartet werden?
I. Sachverhalt
[i]Linn/Pignot, Die
gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG ist unionsrechtswidrig, IWB
20/2018 S. 787 NWB YAAAG-97565
Kraft/Hohage, EuGH
kippt § 9 Nr. 7 GewStG – Deutsche Regelung verletzt
Kapitalverkehrsfreiheit, NWB 43/2018 S. 3146
NWB OAAAG-97188 Die in Deutschland
ansässige EV war im Streitjahr 2009 u. a. zu 100 % an der
ebenfalls in Deutschland ansässigen Reinhold Poersch GmbH
(im Folgenden R GmbH) beteiligt. Es bestand eine
ertragsteuerliche...