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Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG – Folgen aus dem „EV“
Mit „EV“ wurde auf , NWB CAAAG-35962 zur Anwendung der Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG in Drittstaatensachverhalten entschieden. Der EuGH urteilte, dass die Kürzungsvoraussetzungen nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Dividenden aus Anteilen an Tochtergesellschaften, welche ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, nicht mit den Grundfreiheiten vereinbar sind. In diesen liegt ein ungerechtfertigter Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV.
Der Kommentar
Die Finanzverwaltungen der Länder haben erkannt, dass nach dem „EV“ (s. Kraft/Hohage, NWB 43/2018 S. 3146) die Anwendung des diskriminierenden § 9 Nr. 7 GewStG nicht beibehalten werden kann. Da eine gesetzliche Anpassung noch auf sich warten lässt, sollen die gleich lautenden Ländererlasse v. - G 1425 - 76 - V B 4, NWB BAAAH-06921 für die Zeit bis zur Neuregelung eine Übergangslösung bieten, um bis dahin Rechtssicherheit zu schaffen. Die Landesfinanzverwaltungen haben daher die ...