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Besteuerung einer Abfindungszahlung an Grenzgänger nach dem DBA Frankreich
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018 - 6 K 1405/15
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018 - 6 K 1405/15 NWB RAAAG-91494 Das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen hinsichtlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses hat nach gefestigter BFH-Rechtsprechung regelmäßig der Ansässigkeitsstaat. Einen bloßen Anlasszusammenhang zur früheren Tätigkeit lässt der BFH für die Anwendung des Tätigkeitsortsprinzips nicht genügen. Mit § 50d Abs. 12 EStG hat der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eine abkommensüberschreibende Vorschrift geschaffen, sodass dem (ehemaligen) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Das FG Baden-Württemberg hatte die höchstrichterlich bislang ungeklärte Frage zu entscheiden, ob die Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich auf Abfindungszahlungen Anwendung findet. Hierbei war als Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Art. 15 Abs. 1 DBA Frankreich einen vom OECD-Musterabkommen abweichenden Wortlaut aufweist. Das Urteil wird im Folgenden dargestellt und besprochen.
Abfindungszahlungen unterliegen im DBA-Recht zwar grds. der auch für laufende Vergütungen aus unselbständiger Arbeit einschlägigen Verteilungsnorm, werden aber aufgrund der regelmäßig fehlenden Zahlung „für“ geleistete Arbeit nicht dem Tätigkeitsstaat zuge...