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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1405/15 EFG 2018 S. 1470 Nr. 17

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 39b Abs. 3, DBA FRA 1959/1989 Art. 13 Abs. 1 S. 1, DBA FRA 1959/1989 Art. 13 Abs. 1 S. 2, DBA FRA 1959/1989 Art. 13 Abs. 5, DBA FRA 1959/1989 Art. 18, AO § 155 Abs. 1 S. 3, AO § 37 Abs. 2, AO § 218

Besteuerungsrecht für die von einem inländischen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer zunächst unbeschränkt steuerpflichtig war und dann umzugsbedingt ein nur noch beschränkt steuerpflichtiger, französischer Grenzgänger geworden ist

Leitsatz

1. Wird von einem inländischen Arbeitgeber eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer gezahlt, der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und der später aufgrund eines Umzugs nach Frankreich ein beschränkt steuerpflichtiger, von der inländischen Besteuerung freigestellter Grenzgänger i. S. v. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959 (BGBl 1961 II S. 398, BStBl 1961 I S. 343) i. d. F. des Zusatzabkommens vom (BGBl 1990 II S. 770, BStBl 1990 I S. 413; gültig vom bis ) geworden ist, so steht das Besteuerungsrecht für die gesamte Abfindung Deutschland als Tätigkeitsstaat zu. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergibt sich insoweit weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich noch aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer anschließend ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in Deutschland beginnt und insoweit (wieder) als Grenzgänger i. S. v. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich anzusehen ist.

2. Art.13 Abs. 5 DBA-FRA 1959/1989 (sog. Grenzgängerregelung) ist nicht auf Abfindungen anwendbar.

3. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG weist in solchen Fällen (siehe 1.) den gesamten Abfindungsbetrag den inländischen Einkünften zu. Auf eine tatsächliche Besteuerung kommt es nicht an; auch DBA-befreite inländische Einkünfte sind einzubeziehen.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1941 Nr. 34
BB 2019 S. 2201 Nr. 38
DB 2018 S. 18 Nr. 32
DStZ 2018 S. 605 Nr. 17
EFG 2018 S. 1470 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 714
PIStB 2018 S. 296 Nr. 11
RAAAG-91494

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.01.2018 - 6 K 1405/15

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