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BBK Nr. 23 vom

Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen bei der GmbH

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Zulässigkeit von Gewinnausschüttungen

Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dann zu, wenn nicht nach dem Gesetz oder dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags die Ausschüttung ausgeschlossen ist. Das Stammkapital darf jedoch nicht ausgezahlt werden.

Zulässig ist, nur einen Teil des Jahresüberschusses auszuschütten oder die Ausschüttung vollständig zu unterlassen und den Gewinn vorzutragen oder in eine Gewinnrücklage einzustellen. Beschlossen wird nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Zustimmungsquote vorsieht.

Um den Gewinnausschüttungsbeschluss fassen zu können, muss der Jahresabschluss vorliegen und festgestellt worden sein und einen ausschüttungsfähigen Betrag ausweisen.

Als Vorabausschüttungen gelten Ausschüttungen einer GmbH, die nicht den Gewinnvortrag oder den Bilanzgewinn der früheren Geschäftsjahre betreffen. Diese werden vielmehr im Hinblick auf die Gewinnerwartung für das laufende Geschäftsjahr vorgenommen. Die Vorabausschüttung ist nicht im GmbHG ger...

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