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STFAN Nr. 12 vom Seite 2

Kann die Nichtabgabe von Steuererklärungen bei Kenntnis der Finanzbehörde zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen führen?

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Hünstetten

Grundsätzliches

Wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, macht sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO der Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Hierbei stellt sich die Frage, ob es für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Steuerverkürzung durch Unterlassen, auf die Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde von allen steuerlich relevanten Tatsachen ankommt.

Konkret zu beurteilender Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A erzielte im Jahr 2016 als Geschäftsführer einer GmbH ein Bruttogehalt von 150.000 €. Des Weiteren hielt der Steuerpflichtige diverse Beteiligungen mit hohen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb, die alle ordnungsgemäß gegenüber dem jeweiligen Finanzamt erklärt und dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt des A Mitte 2017 mitgeteilt worden sind. Zusätzlich hatte A aus mehreren Vermietungsobjekten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Eine Einkommensteuererklärung 2016 wurde von A nicht abgegeben. Nachdem die Steuerbehörde am die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen (95 %) abgeschlossen hat, erlässt das Wohnsi...