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Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung
Der 31.12. ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen (Bezug: § 108 Abs. 3, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; § 64 Abs. 3 SGG; § 222 Abs. 2 ZPO; § 193 BGB).
(1) Im Entscheidungsfall erhielt der auf den datierte Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 vom FA den Eingangsstempel des und wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit Ablauf des – einem Montag – Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. mit § 13 InvZulG 2007). Der Kläger argumentierte, der 24. und der 31.12. seien bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom (BGBl I 1965 S. 753) noch reguläre Arbeitstage gewesen. Mittlerweile sei der 31.12. jedoch arbeitsfrei (z. B. § 6 der Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Bundes) und kein Bankarbeitstag...BStBl 1984 II S. 809