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Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten
Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus i. d. R. kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13a EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG).
(1) Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Diese Definition des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger zivilrechtlicher Rechtslagen, die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Rechtspositio...