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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach dem EAEG
(1) Rückstellungen für nach dem Bilanzstichtag festgesetzte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) können gem. rkr. NWB YAAAG-94691 (EFG 2018 S. 1437) grundsätzlich nicht gebildet werden. Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach dem EAEG sind rechtlich erst mit ihrer Festsetzung entstanden. Mehr als sechs Monate nach dem Bilanzstichtag festgesetzte Sonderzahlungen nach dem EAEG sind regelmäßig nicht zum Bilanzstichtag des Vorjahres wirtschaftlich verursacht. (2) Eine zeitanteilige Rückstellung für den EdW-Jahresbeitrag des Folgejahres kann zum 31.12. des Vorjahres nicht gebildet werden (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Hinweis: Vgl. dazu ausführlich Farwick, StuB 2018 S. 811, in dieser Ausgabe.