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Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Entschädigungseinrichtungen
Anmerkungen zum
Können bzw. müssen Unternehmen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) im Falle von bevorstehenden Entschädigungszahlungen bilden, wenn die finanziellen Ressourcen der EdW zur Begleichung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen? Und gilt die Feststellung eines Entschädigungsfalls der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits als ausreichend? Diese Fragen hatte das FG München zu klären. Im Mittelpunkt des Falls steht einmal mehr der Aspekt der rechtlichen und wirtschaftlichen Verursachung.
Die Bildung von Rückstellungen ist von den Voraussetzungen einer Außenverpflichtung, der Quantifizierbarkeit und der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens abhängig.
Die rechtliche Verpflichtung und wirtschaftliche Verursachung sind regelmäßig Ausgangspunkt der Passivierungsentscheidung in der Praxis.
Wirtschaftliche Verursachungen stehen in einem engen Zusammenhang zum betrieblichen Geschehen.
I. Verpflichtung zu Bildung von Rückstellungen
1. Vorbemerkungen
[i]Hänsch, Rückstellungen: Grundlagen zur Bilanzierung von Rückstellungen NWB MAAAD-84796 Bongaerts/Zimmermann, Rückstellungen, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5520 NWB IAAAG-89829 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bi...