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GmbH: Ausschüttung eines erzielten Jahresüberschusses
Zur Beurteilung, ob die Mehrheitsgesellschafter einen Beschluss entgegen ihrer Bindung an die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht herbeigeführt haben mit der Folge, dass der Beschluss der Anfechtung unterliegt, sind das berechtigte Gesellschafterinteresse an einer angemessenen Gewinnausschüttung einerseits und das Gesellschaftsinteresse an einer Reservenbildung sowie den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und der Zukunftssicherung andererseits gegeneinander abzuwägen (§ 254 Abs. 1 AktG analog). Die Abwägung hat hierbei auf Grundlage einer objektivierten kaufmännischen Beurteilung unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen ().
Das Gericht sieht den Gewinnverwendungsbeschluss, der, soweit die Satzung hie...