Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei Nichterfüllung der Meldepflicht
Gesetze: § 17 Abs 2 Nr 1 Buchst a EEG vom , § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG vom , § 35 Abs 4 S 1 EEG vom , § 35 Abs 4 S 3 EEG vom , § 52 Abs 3 Nr 1 EEG, § 57 Abs 5 S 1 EEG vom , § 57 Abs 5 S 3 EEG vom , § 100 Abs 1 Nr 3 Buchst b EEG vom
Instanzenzug: Az: VIII ZR 71/17 Beschlussvorgehend Az: 16 U 82/16vorgehend LG Lübeck Az: 9 O 239/15
Gründe
I.
1Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
II.
21. Ohne Erfolg macht die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats geltend, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts könne jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als darin von einer Verringerung des EEG-Vergütungsanspruchs des Beklagten auf null für die ab dem - dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014 - bis zum vorgenommenen Stromeinspeisungen ausgegangen worden ist. Für diesen Zeitraum sei die Einspeisevergütung des Beklagten allenfalls gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 um 20 Prozent zu kürzen. Der Senat habe in seinem Urteil vom (VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 38 ff.; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 232/16, juris Rn. 8, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 7) zu Unrecht angenommen, dass die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 vorgesehene mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß des Anlagenbetreibers auf ältere Bestandsanlagen, die- wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am in Betrieb genommen worden seien, gemäß der besonderen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit bei der Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bleibe.
3Die Revision meint, diese Beurteilung stehe mit der Bestimmung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 nicht im Einklang, wonach § 100 Abs. 1 Satz 2 bis 8 auch auf Anlagen nach § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 anzuwenden sei. Durch § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 würden ausdrücklich auch ältere Bestandsanlagen - wie diejenige des Beklagten - in den Schutzbereich der für jüngere Bestandsanlagen geltenden Übergangsbestimmungen einbezogen. Dabei stellt die Revision, ohne dies allerdings näher auszuführen, offenbar insbesondere auf die in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (unter anderem) enthaltene Verweisung auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ab, wonach die oben genannte Bestimmung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung (EEG 2012) anzuwenden ist.
42. Dieses Vorbringen der Revision ist weder geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Rechtsprechung des Senats zu begründen noch ergibt sich hieraus ein Revisionszulassungsgrund. Auch an der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert sich nichts.
5a) Der Senat hat sich in seinem Urteil vom (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38-47) ausführlich mit der - von der Revision erneut aufgeworfenen - Frage befasst, ob die oben genannte Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am in Betrieb genommen worden sind, Anwendung findet. Hierbei hat der Senat die für diese Fallgestaltung in Betracht kommenden Übergangsvorschriften des § 100 Abs. 1 und 2 EEG 2017 umfassend - einschließlich des von der Revision angeführten § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 - geprüft.
6Er ist - in Übereinstimmung mit der von der Revisionserwiderung im dortigen Verfahren vertretenen Auffassung - zu der Beurteilung gelangt, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 weder unmittelbar noch im Wege der in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 enthaltenen (allgemeinen) Verweisung zur Anwendung kommt, weil der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 für die oben genannten älteren Bestandsanlagen eine besondere, gegenüber den vorbezeichneten Bestimmungen speziellere Übergangsvorschrift geschaffen hat, wonach für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber seiner fortbestehenden, bereits aus dem EEG 2012 erwachsenen Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur nicht nachgekommen ist (siehe hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 45 ff.). Diese Auffassung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom (VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO) bestätigt. Er hält an ihr auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
7b) Vergeblich beruft sich die Revision zur Unterstützung der von ihr vertretenen Auffassung auf vereinzelte Stimmen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur (AG Ratzeburg, Urteil vom - 17 C 733/16, n.v., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/AG_Ratzeburg_171208_17_C_733-15.pdf; Vieweg-Puschmann, ZNER 2018, 40; vgl. auch die von der Revision nicht angeführte Kommentierung von Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 21, 63). Vereinzelte kritische Stimmen, denen - wie hier keine neuen, maßgeblichen Argumente zu entnehmen sind, geben keine Veranlassung, einen Revisionszulassungsgrund zum Zwecke einer nochmaligen Befassung des Senats mit der von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage anzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 9; vom - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom - IX ZR 61/09, NJW-RR 2010, 860 Rn. 3; vom - IX ZR 71/11, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 543 Rn. 5a).
8c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017, die in der Begründung des Entwurfs des - nach dem EEG 2017 in Kraft getretenen - Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom (BGBl. I S. 2532) enthalten sind. Der Gesetzgeber hat im Rahmen dieses Gesetzes auch zwei redaktionelle Änderungen des § 100 EEG 2017 vorgenommen und dieser Vorschrift die neuen Absätze 7 bis 9 angefügt. Diese Änderungen betreffen zwar nicht die hier in Rede stehenden Übergangsbestimmungen des § 100 EEG 2017. Die Begründung des vorgenannten Gesetzentwurfs enthält allerdings in diesem Zusammenhang, worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, auch folgende allgemeine Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (BT-Drucks. 18/12355, S. 24):
"Auch die Änderung in § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 berichtigt ein redaktionelles Versehen. Im dort in Bezug genommenen § 100 Absatz 1 EEG 2017 wurden im letzten Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zwei Sätze hinzugefügt, dies wird in dem Verweis nun nachgezogen, so dass er sich vollständig auf die Sätze 2 bis 8 erstreckt.
Wie schon bisher verweist § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 auf § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 EEG 2017. Damit wird die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall der Nichtregistrierung auch auf Zahlungen für sämtlichen Strom, der nach dem eingespeist wurde, angewandt (mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 Satz 6 geregelten Fälle[n]). Unerheblich ist dabei, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten (z. B. denen des EEG 2012 oder des EEG 2014) sie damit unterlag oder unterliegt. Diese Meldepflichten bestehen weiter, Verstöße dagegen ziehen aber nur für Einspeisungen bis zum die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich."
9Diese Ausführungen weisen zwar - bei isolierter Betrachtung - in die Richtung der von der Revision vertretenen Auslegung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017. Sie vermögen jedoch aus mehreren Gründen die Richtigkeit der vom Senat in seinem Urteil vom (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) vorgenommenen und in den Beschlüssen vom (VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO) bestätigten Auslegung der Übergangsvorschriften des § 100 EEG 2017, namentlich des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Satz 2 sowie des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017, nicht in Zweifel zu ziehen.
10Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise bereits im Ausgangspunkt, dass es sich um Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung eines gegenüber dem EEG 2017 späteren Gesetzes handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Senats sind einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber Grenzen gezogen, weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur , NVwZ-RR 2016, 172 Rn. 26; vom - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 21; vom - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 41; vom - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37; BVerfGE 126, 369, 392; 135, 1, 15; jeweils mwN).
11Hinzu kommt, dass der vorstehend genannten Passage der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen ist, vor dem Hintergrund welcher Überlegungen sich der Gesetzgeber - anders als bei Erlass des EEG 2017 nunmehr zu diesen Ausführungen zum Inhalt und zur Reichweite der Verweisung in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 veranlasst sah. Vor allem aber ist nicht zu erkennen, wie die seitens des Gesetzgebers nunmehr geäußerte Auslegung dieser Vorschrift mit dem - unter Zugrundelegung dieser Auslegung gegenteiligen - Inhalt der speziellen, eigens für Fallgestaltungen wie hier geschaffenen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 und mit den im Urteil des Senats vom (VIII ZR 147/16, aaO) im Einzelnen dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung des EEG 2017 in Einklang zu bringen sein sollte.
12Die von der Revision vertretene und in der Begründung des vorgenannten Gesetzentwurfs anklingende Auslegung hätte - was auch die von der Revision angeführten oben (unter II 2 b) genannten kritischen Stimmen außer Betracht lassen - zur Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 dann nicht nur in einem unauflöslichen Widerspruch zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 stünde, sondern inhaltlich bedeutungslos und damit überflüssig wäre (dies einräumend auch Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, aaO Rn. 63). Dies wiederum widerspräche der Gesetzessystematik und stünde auch nicht im Einklang mit dem aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des EEG 2017 zu entnehmenden Sinn und Zweck der vorbezeichneten Bestimmungen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0
Fundstelle(n):
TAAAG-99499