Alles kommt irgendwann zurück
Das muss man im Zusammenhang sehen
Mit den Worten, es sei „absolut verfehlt, knappe öffentliche Mittel da einzusetzen, wo der Markt schon für ein ausreichendes Angebot sorgt“, begründete im Jahr 2004 der seinerzeitige Finanzminister Hans Eichel die Pläne der rot-grünen Bundesregierung zur Abschaffung der Eigenheimzulage. Die Streichliste zum Subventionsabbau im Rahmen des Entwurfs eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes, die neben der Wohneigentumsförderung u. a. auch auf das sog. Dienstwagen-Privileg abzielte, scheiterte zwar zunächst am Widerstand der Opposition im Bundesrat. Damit wurde der Eigenheimzulage allerdings nur eine kurze Gnadenzeit gewährt. Denn nachdem es im Herbst 2005 zu vorgezogenen Neuwahlen mit anschließendem Regierungswechsel kam, besiegelte die GroKo ihr (vorerst) endgültiges Aus im Koalitionsvertrag vom .
Aber wie heißt es so schön: Alles kommt irgendwann zurück und so gelang der „Eigenheimzulage“ im Gewand des Baukindergelds kürzlich ein äußerst erfolgreiches Comeback (s. Hilbertz, NWB 41/2018 S. 3031). Medienberichten zufolge wurden allein in den ersten Stunden seit Bereitstellung des Förderprogramms am 18. September über 1.000 Anträge über das Zuschussportal der KfW eingereicht. Auch die „alte“ Eigenheimzulage hat kürzlich wieder von sich Reden gemacht. So hatte sich der Bundesfinanzhof mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem das Finanzamt die bereits gewährte Zulage zurückgefordert hatte, nachdem es davon erfahren hat, dass der Grundstückskauf rückgängig gemacht worden ist. Klärungsbedürftig war, ob ein Eigenheimzulagenbescheid als einheitliche Regelung für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum mit nur einem Eintrittsbeginn in die Verjährung oder als ein Bündel von acht Einzelregelungen für jedes einzelne Jahr des Förderzeitraums anzusehen ist. Auf nimmt Hahn die Entscheidung vom zum Anlass, sich mit dem Prinzip der Teilverjährung sowie deren Konsequenzen für die Praxis auseinanderzusetzen.
Eine wechselvolle Geschichte haben nicht nur die Regelungen rund um die Privilegierung der Anschaffung von Wohneigentum hinter sich, auch die Ermäßigungsvorschrift für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) hat turbulente Zeiten durchlebt. Doch obwohl beispielsweise der Bundesrechnungshof bereits in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2011 ihre Abschaffung wegen unvertretbar hoher Mitnahmeeffekte gefordert hatte, ist die Norm bislang standhaft geblieben. Und so landen nach wie vor zahlreiche Verfahren zur Auslegung ihrer Anspruchsvoraussetzungen vor dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte sich zuletzt insbesondere mit dem geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhang auseinanderzusetzen. Zum und dessen Folgen für die Praxis nehmen Dorn/Riel auf Stellung.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3353
NWB YAAAG-98871