Zwischen Hoffen und Bangen
Auf [i]Es ist Zeit – der Entwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes liegt vor die „Wasserstände“, wonach der Brexit von EU-Kommission und britischer Regierung zu 80 %, zu 90 %, ja zu 95 % einvernehmlich ausverhandelt sei, kann man nicht viel geben. Denn einen echten Fortschritt gibt es erst bei 100 %. Mir fehlt der Glaube daran, dass die Verhandlungen allein wegen einer neuen Zollgrenze auf der irischen Insel verunglücken. Die selbst gesteckten Endtermine für einen EU-Gipfel sind nun zum Greifen nah – jetzt gilt es also!
Die Londoner City schwankt zwischen euphorischem Hochbetrieb und Pfeifen im Walde. Die Einschläge in der Wirtschaft kommen derweil näher: Die Investitionen in Großbritannien sind rückläufig, das Wirtschaftswachstum stagniert. Kurzfristig scheint die Unsicherheit nur die Rechtsberatung zu beflügeln.
Die politischen Erwartungen sind inzwischen heruntergekühlt. In den 27 anderen EU-Mitgliedstaaten laufen Maßnahmenpläne an, um die nachteiligen Wirkungen abzufedern, falls das Vereinigte Königreich im kommenden März abrupt ein normaler Drittstaat wird. Für Deutschland soll ein Brexit-Steuerbegleitgesetz eine schädliche „Rückwirkung“ auf bereits bestehende rechtliche Sachlagen zumindest punktuell verhindern. Zu diesem Vorhaben geben Holle/Weiss ab Ihre Einschätzung.
[i]Ein Brexit-Übergangsgesetz wurde in den Bundestag eingebracht, s. BT-Drucks. 19/5313 unter http://go.nwb.de/vaozzImmerhin, wenn dies auch kein unmittelbar steuerliches Thema ist, geht der Entwurf eines Brexit-Übergangsgesetzes von erfolgreichen Brexit-Verhandlungen aus. Mit diesem Gesetz sollen Bestimmungen im deutschen Recht, die auf die EU-Mitgliedschaft Bezug nehmen, während des (geplanten) Brexit-Übergangszeitraums bis Ende 2020 so ausgelegt werden, dass das Vereinigte Königreich weiterhin erfasst ist.
Unterdessen in Westminster... legte die britische Regierung ihren Haushaltsentwurf für das Steuerjahr 2019 vor. Die angekündigten Einkommensteuererleichterungen für praktisch alle, die im UK Steuern zahlen, zeugen nicht von Pessimismus. Der britische Finanzminister Hammond möchte damit sowie mit deutlich höheren Investitionen die heimische Wirtschaft kurz nach dem Brexit stützen. Allerdings, so Hammond explizit, gälten seine Steuerpläne nur für den Fall einer Einigung zwischen London und Brüssel. Bei aller Zuversicht, ist dies derzeit doch eine spürbare Einschränkung.
[i]In dieser IWB: ATAD, Besteuerungsrecht für einen signing bonus, Lohnsteuerabzug In- und Outbound sowie § 50d Abs. 3 EStG 2012 vor dem EuGHKeine Frage von Hoffen und Bangen sind die übrigen Beiträge dieses Hefts. So äußert Rüsch ab Zweifel zum Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 ATAD; ab befassen sich Gehrs/Lange/Schweitzer mit dem Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz; Kahlenberg ab und Wagemann ab fassen jüngere Entscheidungen von BFH und EuGH kurz und bündig zusammen und bewerten deren Konsequenzen für die Praxis.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 21 / 2018 Seite 1
OAAAG-98575