Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behandlung sog. Foodsharing-Vereine
Foodsharing-Vereine engagieren sich gegen Lebensmittelverschwendung. Laut OFD Nordrhein-Westfalen bestehen keine Bedenken, diese Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen. Für die dem Verein überlassenen Lebensmittel dürfen jedoch keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, da es sich grundsätzlich um wertlos gewordene Ware handelt, so dass der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter (= Sachzuwendung) mit 0,00 € zu bemessen ist (vgl. hierzu auch zu den sog. Tafeln NWB CAAAF-68670).