GefStoffV § 25

Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften [1]

§ 25 Übergangsvorschriften [2]

(1) 1Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:

  1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,

  2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,

  3. § 15c Absatz 1 Nummer 2.

2Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 oder nach § 15d , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.

(3) 1§ 10 Absatz 6 findet ab dem Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde. 2Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen.

(4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 in der am geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.

(5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum nachzuweisen.

(6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am geltenden Fassung ohne weisungsbefugte sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem Anwendung.

(7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum nachzuweisen.

(8) 1Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum . Betriebe, die mit dem erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum zu beantragen. 2Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.

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XAAAG-97950

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v. .