GefStoffV § 15e

Abschnitt 4a: Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln [1]

§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten [2]

(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. 2In der Niederschrift ist zu dokumentieren:

  1. Name der verantwortlichen Person,

  2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel,

  3. Ort, Beginn und Ende der Begasung,

  4. Zeitpunkt der Freigabe,

  5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und

  6. die getroffenen Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutzmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl L 309 vom , S. 1; L 111 vom , S. 10; L 45 vom , S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom (ABl L 231 vom , S. 1) geändert worden ist, erstellt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAG-97950

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 15e eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. .