GefStoffV § 15h

Abschnitt 4a: Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln [1]

§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a [2]

(1) Es finden keine Anwendung

  1. Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Begasungen, wenn diese ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen,

  2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,

  3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen Bereich, die einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,

  4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden

    1. im medizinischen Bereich oder

    2. innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.

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XAAAG-97950

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 15h eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. .