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Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Typische Anwendungsfälle
§ 15a UStG ist eine sowohl für die Prüfung als auch die Praxis äußerst bedeutsame Vorschrift, die sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Unternehmers auswirken kann. Dogmatisch steht die Regelung in einem engen Zusammenhang mit § 15 UStG. Die nachfolgende Fallstudie veranschaulicht die Grundsätze der Vorschrift über die Vorsteuerberichtigung anhand von sieben Beispielsfällen.
Das Schaubild der Autoren „Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG“, NWB DAAAG-96924, ergänzt die nachfolgende Fallstudie.
I. Voraussetzungen für die Vorsteuerberichtigung
1. Ermittlung des Vorsteuerabzugs
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Vorsteuer abgezogen werden kann, ist grds. bereits endgültig bei Bezug derjenigen Leistungen zu treffen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird. Weicht die tatsächliche Verwendung von der angenommenen Verwendung ab, können Korrekturen des Vorsteuerabzugs nach den § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur ausnahmsweise erfolgen. Diese beschränken sich regelmäßig auf die Fälle des „Missbrauchs“ bzw. „Betrugs“ oder Sachverhalte, für die der Unternehmer die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leis...