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(Weitreichende) Stundungsmöglichkeiten im Erbschaftsteuerrecht
Beim Erwerb von nicht liquidem Vermögen kann es vorkommen, dass Erben die Erbschaftsteuer nicht fristgerecht begleichen können. Der Gesetzgeber hat zur Lösung des Problems weitreichende Stundungsmöglichkeiten geschaffen.
Beispiel:
[i]BeispielsfallA erbt einen Handwerksbetrieb und drei vermietete Einfamilienhäuser. Seine liquiden Mittel reichen nicht aus, um die Erbschaftsteuer fristgerecht zu begleichen. Da A das geerbte Vermögen nicht veräußern möchte, fragt er sich, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen er eine Stundung erreichen kann.
Rechtslage:
[i]Allgemeine Regelung (§ 222 AO)Zunächst kann auch die Erbschaftsteuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dabei steht die Entscheidung im Ermessen des Finanzamts. Der gestundete Betrag ist mit 6 % p. a. zu verzinsen (§§ 234, 238 AO).
[i]Betriebsvermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG)Nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist bei dem Erwerb von Todes wegen die auf (nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes) Betriebsvermögen entfallende Steuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Dem Erwerber steht ein gebundener Stundungsanspruch zu. Für das erste Stundungsjahr fallen keine Zinsen an.
[i]Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)Gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht bei dem Erwerb...