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StuB Nr. 19 vom Seite 689

Periodengerechte Abgrenzung von laufenden Aufwendungen bei noch nicht realisierten Provisionserträgen

Anmerkung zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Nach dem ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters – solange dieser noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht – nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. Der Beitrag ordnet dieses BFH-Urteil in seinen Gesamtzusammenhang ein.

Kernaussagen
  • Ein Handelsvertreter hat gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn nichts anderes vereinbart ist, einen Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.

  • Allerdings stellt diese Vorschrift nicht darauf ab, ob das Geschäft zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer ausgeführt, sondern ob das für den Unternehmer vermittelte Geschäft ausgeführt ist.

  • Daher wird eine Provision für die Vermittlung eines Geschäfts erst dann i. S. des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert, wenn das vermittelte Geschäft ausgeführt wurde (aufschiebende Bedingung).

I. Urteilssachverhalt

[i]Schuhmann, Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, KSR 9/2018 S. 2 NWB LAAAG-93239Grützner, Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, StuB 23/2017 S. 918 NWB UAAAG-63846Kolbe, Rückstellungen: Stornorisiko, Lexikon NWB EAAAE-65849Hänsch, Rückstellungen: Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, Lexikon NWB OAAAC-42897Kanzler, Gewinnbegriff, Gewinnermittlung und Wirtschaftsjahr, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 144 NWB GAAAG-89766Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommenta...

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