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Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen
Provisionsvorschüsse unter aufschiebender Bedingung sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren
Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Der Kläger und Revisionsbeklagte betrieb ein Reisebüro als Franchiseunternehmen und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Nach dem Agenturvertrag mit der Y-GmbH erhielt er für „alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte“ eine Provision. Im Streitjahr 2010 wurde das Abrechnungsverfahren umgestellt. Die Agenturabrechnungen wurden einen Monat nach Festbuchung erstellt und Provisionen wurden ausgezahlt, sobald die Anzahlung oder der vollständige Reisepreis bei der Y-GmbH oder dem jeweiligen Veranstalter eingegangen war. Im Fall einer Umbuchung/Stornierung wurden die veränderten Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Eine Verrechnung erfolgte auch, wenn die Reise aus Gründen entfiel, die die Y-GmbH nicht zu vertreten hatte. Auch in diesem Fall entfiel der Provisionsanspruch. Der Kläger buchte die Provisionszahlungen zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung“ und buchte sie zum Reisedatum des Kunden auf...