BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 700/18

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Dauer eines Umgangsverfahrens entfällt infolge verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zudem vorliegend kein fortbestehendes Feststellungsinteresse - verfassungsrechtliche Maßstäbe geklärt - keine weiterbestehende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155b FamFG, § 155c FamFG

Instanzenzug: Az: II-1 WF 276/17 Beschlussvorgehend Az: II-1 WF 276/17 Beschlussvorgehend Az: 254 F 57/15 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 700/18 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen über eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach § 155b FamFG und § 155c FamFG in einem seit Februar 2015 anhängigen Umgangsverfahren betreffend ein heute viereinhalb Jahre altes Kind.

2 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom mittlerweile eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung getroffen, die unbegleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit dem Kind vorsieht.

II.

3 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig geworden ist.

4 1. Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen ( -, juris, Rn. 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn. 5; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 3; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn. 5; Dürbeck, ZKJ 2018, S. 68; BTDrucks 18/9092, S. 17). Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen.

5 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach den Umständen des Falles auch kein Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen fort.

6 a) Nach einer Erledigung des verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>).

7 b) Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die hier anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und Dauer von Umgangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 711/96 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 661/00 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 834/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 547/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3326/14 -, juris) hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung (BTDrucks 18/9092, S. 19).

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180823.1bvr070018

Fundstelle(n):
VAAAG-95638